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Das Neugründungs-Förderungsgesetz bietet auch für Betriebsübertragungen Begünstigungen. Gefördert werden neben anderen ebenso land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Förderungsvoraussetzungen bei Betriebsübertragung
Damit eine förderungswürdige Übertragung eines Betriebs vorliegt, muss es bei einem bereits vorhandenen Betrieb zum Wechsel der Person des Betriebsführers kommen. Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich (z. B. Übergabe an Kinder) erfolgen. Zwecks Vermeidung von Missbrauch darf innerhalb von zwei Jahren nach Betriebsübertragung die Betriebsführung keine Person beherrschen, die sich zumindest in den letzten fünf Jahren in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Die Beurteilung, ob bisher eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde, erfolgt nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE, die auch die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten klassifiziert. So liegt z. B. eine förderungswürdige Betriebsübertragung vor, wenn ein Landwirt, der Ackerbau betreibt, einen Weinbaubetrieb übernimmt, da Ackerbau und Weinbau nach ÖNACE keine vergleichbaren Tätigkeiten sind.
Abgabenbefreiung
Solche Betriebsübertragungen fördert der Gesetzgeber durch Abgabenbefreiung. Sie sind befreit von
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, z. B. Zulassungsgebühr für Traktoren,
- Grunderwerbsteuer für eine Bemessungsgrundlage bis € 75.000,00 (für den darüber hinausgehenden Wert muss Grunderwerbsteuer abgeführt werden) und
- Gerichtsgebühren für Firmenbucheintragungen.
Hinweis: Die Begünstigungen fallen nachträglich weg, wenn der neue Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren den Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder den Betrieb aufgibt. Oder innerhalb von zwei Jahren die Betriebsbeherrschung einer Person übergibt, die sich in den letzten fünf Jahren in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Stand: 28. Dezember 2016
Erscheinungsdatum:
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