Seitenbereiche

Müssen vereinnahmte Rodungs- und Stilllegungsprämien versteuert werden?

Rundum gut

informiert

Illustration

Werden vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgegeben oder erfolgt ein dauerhafter Verzicht auf eine Auspflanzung, so kann hierfür bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rodungs- oder Stilllegungsprämie beantragt werden. Im Falle eines Prämienbezugs stellt sich in der Folge häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.

Rodungsprämien

Rodungsprämien werden im Obst- und Weinbau für die endgültige Aufgabe von Bepflanzungsflächen bzw. bei einem unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand gewährt. Derartige Prämienzahlungen sind nicht im regelmäßigen Betriebsablauf vorkommende Geschäftsfälle und daher grundsätzlich gesondert steuerpflichtig. Von den vereinnahmten Prämien können entsprechend der Pauschalierungsverordnung 70 % der Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer (mindestens € 5.000,00 / ha bei Weinbaubetrieben) abgezogen werden, andernfalls die tatsächlichen Kosten und die Bodenwertminderung.

Stilllegungsprämien

Werden seitens eines Landwirtes betrieblich genutzte Flächen stillgelegt, so gelten diese bei einer (vorübergehenden) Stilllegung weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien hierfür bezogen werden. Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien stellen, wie auch Rodungsprämien, ebenfalls Betriebseinnahmen dar, von welchen die Ausgabensätze gemäß der Pauschalierungsverordnung in Abzug zu bringen sind.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Bill Ernest - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Ihr Steuerberater in Schwarzach. Unsere Experten kümmern sich um Ihre Steuern und unterstützen Sie gerne bei der Unternehmensberatung sowie bei Ihrer Buchhaltung. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit unserem Experten!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.