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Bislang galten in den einzelnen Bundesländern jeweils eigene Landarbeitsgesetze, die weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelten. Mit dem Landarbeitsgesetz 2021 werden die verschiedenen Landarbeitsgesetze nun ab. 1.7.2021 von einer bundesweit einheitlichen Rechtsgrundlage abgelöst. Bestimmte Regelungen, die in den Bundesländern vorher schon weitestgehend einheitlich geregelt waren, wurden dabei übernommen. Neuerungen ergeben sich also in erster Linie dort, wo einzelne Landarbeitsgesetze bisher eigenständige Anordnungen getroffen haben. Daneben sieht das Landarbeitsgesetz 2021 aber auch generelle Neuerungen vor.
Arbeitgeberzusammenschlüsse
Eine wesentliche Neuerung sind die Arbeitgeberzusammenschlüsse, die es mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, gemeinsam Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das Dienstverhältnis besteht dabei nicht mit den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern unmittelbar mit dem Arbeitnehmerzusammenschluss.
Voraussetzungen für die Beschäftigung durch einen Arbeitgeberzusammenschluss sind:
- Der teilnehmende land- und forstwirtschaftliche Betrieb, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss entweder im selben Bezirk wie der Arbeitgeberzusammenschluss oder in einem daran angrenzenden Bezirk ansässig sein. Arbeitnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses mit höchstens fünf Mitgliedern („Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse“) dürfen hingegen nur in der Gemeinde des Sitzes eines solchen Arbeitgeberzusammenschlusses oder einer daran angrenzenden Gemeinde beschäftigt werden.
- Der Arbeitgeberzusammenschluss darf nicht darauf ausgerichtet sein, Gewinne zu erwirtschaften.
- Der Arbeitgeberzusammenschluss muss über keine Gewerbeberechtigung verfügen.
- Der Arbeitgeberzusammenschluss muss schriftlich und in Form einer rechtsfähigen Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft, Genossenschaft) errichtet werden. Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse können auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden.
- Die Gründung des Arbeitgeberzusammenschlusses ist der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer anzuzeigen, bevor erstmalig Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei ist mitzuteilen, welche Kollektivverträge für die Arbeitnehmer gelten. Außerdem muss die Gründungsurkunde vorgelegt werden.
Auf die mit einem Arbeitgeberzusammenschluss begründeten Dienstverhältnisse kommen das Landarbeitsgesetz 2021 und die einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Kollektivverträge zur Anwendung. Arbeitnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses müssen im Vergleich mit Stammbeschäftigten gleichbehandelt werden und es kommt stets der jeweils günstigere Kollektivvertrag zur Anwendung.
Wochenruhezeit
Das Mindestmaß der Wochenruhe wird von 35 auf 36 Stunden erhöht und damit an das allgemeine Arbeitsrecht angeglichen.
Überstunden
Neu ist auch, dass Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dazu berechtigt sind, angeordnete Überstunden abzulehnen, wenn eine tägliche Arbeitszeit von elf Stunden oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 52 Stunden überschritten würde.
Verhältnis zu anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen
Das Landarbeitsgesetz 2021 regelt (zusammen mit zahlreichen Verordnungen und den anwendbaren Kollektivverträgen) weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Daneben gelten aber auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das ein Weiterbestehen der Dienstverhältnisse während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sichern soll, und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das die Arbeitnehmer insbesondere vor unterkollektivvertraglicher Entlohnung schützt.
Stand: 13. Oktober 2021
Erscheinungsdatum:
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