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Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
Technische Sicherheitseinrichtungen
Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017.
Registrierkassenpflicht
Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die
- außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),
- in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
- in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
- durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,
ausgeführt werden, die vereinfachte Losungsermittlung angewandt werden kann (soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.
Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten, wie z. B. bei einem Stand am Bauernmarkt, erbracht werden. Dafür ist die vereinfachte Losungsermittlung möglich (und damit ist für diese Umsätze keine Registrierkassenpflicht gegeben).
Ein Erlass des BMF führt unter anderem folgende Beispiele für Umsätze im Freien an: Verkäufe im Freien (z. B. Christbäume), Verkäufe vom offenen Pritschenwagen (z. B. Obst und Gemüse), Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt). Wobei Umsätze im Freien, die aber in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt werden, nicht unter die Erleichterung fallen und die Abgrenzung zwischen fest umschlossener Räumlichkeit und offener Verkaufsbude auch bei Verkaufsfahrzeugen maßgeblich ist.
Bei Vollpauschalierung fällt der Verkauf von Urprodukten im Freien nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht und ist auch nicht auf die € 30.000,00-Grenze für Umsätze im Freien anzurechnen.
Werden jedoch Urprodukte im Rahmen eines Almausschanks verkauft, sind diese Umsätze bei der Ermittlung der € 30.000,00-Grenze einzubeziehen. Hier kann aber die eigene Begünstigung von Hüttenumsätzen greifen.
Stand: 28. September 2016
Erscheinungsdatum:
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