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Als Servitut bezeichnet man eine Dienstbarkeit an einer fremden Sache, die entweder im Recht auf Duldung der Benutzung oder in einer Unterlassung begründet sein kann. Häufig beziehen sich derartige Rechte auf Grundstücke wie Fahrt- oder Wegerechte im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Grundstücke.
Entstehung eines Servituts
Servitute können entweder durch eine vertragliche Übereinkunft, durch Ersitzung, durch testamentarischen Erwerb oder Gerichtsentscheid entstehen.
Für den landwirtschaftlichen Bereich ist besonders der Erwerb durch Ersitzung von Bedeutung, weil dieser auf einen Großteil der landwirtschaftlichen Wegerechte zutrifft. Damit ein Recht durch Ersitzung im Bereich der Wegerechte überhaupt entsteht, bedarf es einer faktischen Nutzung und deren Duldung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer.
Im Verhältnis zu natürlichen Personen bedarf es hier einer Nutzung über einen Zeitraum von 30 Jahren für das Entstehen eines Rechts. Bei einer Nutzung von staatlichem, behördlichem oder unternehmerischem Eigentum bedarf es hingegen einer Nutzung über 40 Jahre. Grundsätzlich sind alle Dienstbarkeiten, außer den offensichtlichen, ins Grundbuch einzutragen.
Verfall eines Servituts
Ein Servitut erlischt bei nicht grundbücherlich vermerkten Rechten, wenn es zu einem Eigentümerwechsel an der benutzten Sache kommt und der neue Eigentümer der Nutzung widerspricht.
Weiters verfällt ein Servitut, wenn dieses über einen längeren Zeitraum (30 Jahre) nicht genutzt wird. Nach drei Jahren verjährt das Recht auf Nutzung eines nicht im Grundbuch vermerkten Servituts, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Nutzung verhindert (z. B. durch Absperrung der Liegenschaft). Wird in einem derartigen Fall das Recht nicht innerhalb von drei Jahren eingeklagt, so ist dieses verloren.
Stand: 26. Februar 2024
Erscheinungsdatum:
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